§ 1 Name und Sitz
Die Freunde Sprendlingens, ursprünglich 1977 als Arbeitsgemeinschaft im Bund für Volksbildung in Sprendlingen konstituiert, tragen den Namen Freunde Sprendlingens, Verein für Heimatkunde e.V. und haben ihren Sitz in Dreieich-Sprendlingen. Als Verein sind sie im Vereinsregister unter VR 3515 vom 23.11.1988 beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
2. Die Heimatpflege und Heimatkunde
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Schutz und Erhaltung der vorhandenen historischen Bauwerke, Denkmäler und sonstiger Anlagen.
2. Erforschung der Geschichte der Dreieich, insbesondere von Sprendlingen. Durchführung von Vorträgen und heimatkundlicher Ausflüge, Mitwirkung bei Ausgrabungen, der Herausgabe wissenschaftlicher und allgemeiner Arbeiten, Archivierung von Schrifttum und Büchern.
Der Verein will Verbundenheit mit der Heimat fördern und überkommenes Brauchtum pflegen. Er stellt seine ganze Kraft in den Dienst dieser Aufgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch neutral und kann auf Beschluss der Mitglieder einer einschlägigen Spitzenorganisation beitreten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins. Personen die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Außerdem kann auch jede juristische Person und Personenvereinigung Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme; er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten keine Ablehnung, gilt der Antrag als angenommen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben jeweils nur eine Stimme.
3. Das Stimm- und Antragsrecht ruht, wenn das Mitglied mit seiner vorjährigen Beitragszahlung im Verzug ist.
§ 7 Beitrag
Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist ganzjährlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unver- schuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder gänzlich erlassen werden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste, oder
d) Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum jeweiligen Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September erklärt sein.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses hat der Betroffene das Recht dagegen Einspruch einzulegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Einspruch gegen den Ausschluss aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 9 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrung wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Regel in einer Mitgliederversammlung beschlossen und vollzogen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitgliedschaften widerrufen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Rechner/in
e) bis zu fünf Beisitzern
Außerdem sind zwei Kassenprüfer zu berufen.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, auf Antrag schriftlich und geheim.
3. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand tritt außer seinen zweimonatlichen Sitzungen dann zusammen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Vorstandssitzung muss dann innerhalb einer Woche anberaumt werden.
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in und der/die Rechner/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder dieses geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen worden ist und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist.
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Presse oder schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§16 der Satzung)
g) Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/10 aller Mitglieder anwesend sein. Die Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist eine Abstimmung wegen Nichterreichung dieser 10 Prozent-Klausel nicht möglich und wird hierauf vom Vorstand unter Beachtung des § 14 der Satzung eine neue ordentliche Mitgliederversammlung mit der gleiche Tagesordnung einberufen, so ist diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und eine Anwesenheitsliste zu erstellen, die von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 16 Anträge
Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind schriftlich dem Vorstand spätestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung einzureichen. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann auch ein Antrag während einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über Aufnahme des Antrages auf die Tagesordnung.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand binnen zwei Monaten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 18 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen, insbesondere für:
- Denkmalpflege, Geschichte und Heimatkunde
- Archiv und Bücherei
- Veranstaltungen
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der dafür gültigen Bestimmungen festgelegt werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der Rechner/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
§ 20 Haftpflicht
1. Für die bei Veranstaltungen und bei der Vereinsarbeit entstehenden Schäden an Eigentum und Gesundheit sowie bei Sachverlusten schützt der Verein seine Mitglieder durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
2. Für öffentliche Veranstaltungen des Vereins sind gesonderte Haftpflichtversicherungen abzuschließen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen, diese über den vorliegenden Entwurf der Satzung oder Satzungsänderungen abgestimmt und seine Zustimmung erteilt hat.
Beschlossen am 25.10.2010